Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihre Anzeige an die zuständige Wasserbehörde richten.
Die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind als höhere Wasserbehörden zuständig, wenn sich die Anzeige auf ein Betriebsgelände bezieht, auf welchem mindestens eine Anlage vorhanden oder geplant ist,
- die der Industrieemissions-Richtlinie der EU unterfällt (Anlage im Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, die mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist),
- die einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfallbetrieb) darstellt oder
- die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz genehmigungsbedürftig ist.
In allen anderen Fällen sind:
in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung,
in einem Landkreis: das Landratsamt,
als untere Wasserbehörde zuständig.