Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn
- Sie mindestens 25 Jahre als sind und keine Tatsachen vorliegen, die Sie für das Führen einer Fahrschule unzuverlässig erscheinen lassen,
- keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass Sie die Pflichten nach § 29 Fahrlehrergesetz (FahrlG) nicht erfüllen können,
- Sie die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse(n) besitzen, für die Sie die Fahrschulerlaubnis beantragen,
- Sie mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses hauptberuflich als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer tätig waren,
- Sie an einem Lehrgang der Fahrschulbetriebswirtschaft mit mindestens 70 Stunden zu jeweils 45 Minuten erfolgreich teilgenommen haben,
- Sie den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung haben.
Soll die Fahrschulerlaubis für eine juristische Person (beispielsweise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gelten, muss eine verantwortliche Leitung für die Fahrschule bestimmt werden. Diese verantwortliche Leitung muss insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass die Voraussetzung des § 29 FahrlG eingehalten werden. Die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis, wie Mindestalter, Zuverlässigkeit, Beschäftigung als Fahrlehrerinoder Fahrlehrer, Besitz der Fahrlehrerlaubnis und Teilnahme am Kurs der Fahrschulbetriebswirtschaft müssen durch die verantwortliche Leitung erfüllt werden. Die sachlichen Vorausssetzungen, wie Unterrichtsraum, Lehrmittel und Ausbildungsfahrzeuge müssen durch die Inhaberin oder den Inhaber der künftigen Fahrschule nachgewiesen werden. Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber der Fahrschule muss entweder durch Gesetz, Satzung oder Einzelprokura zur Vertretung der künftigen Fahrschule berechtigt sein.