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Teilhabe am Umweltschutz

Effektiver Umweltschutz lebt von der aktiven Teilhabe interessierter Bürgerinnen und Bürger.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese aktive Teilhabe finden sich in der Aarhus-Konvention, einem völkerrechtlichen Vertrag, der in der dänischen Stadt Aarhus unterzeichnet wurde.
In diesem Vertrag werden jeder Person Rechte in Umweltangelegenheiten zugeschrieben.
Die Bundesrepublik Deutschland hat ebenso wie unter anderem die Europäische Union und alle EU-Mitgliedsstaaten die Aarhus-Konvention unterzeichnet und ratifiziert.

Die Konvention beinhaltet drei Schwerpunkte:

  1. Säule: Das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen
  2. Säule: Das Recht auf Beteiligung bei Entscheidungsverfahren im Umweltschutz
  3. Säule: Das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln in Umweltangelegenheiten

Die völkerrechtlichen Vorschriften bedürfen der Umsetzung auf europäischer Ebene. Zur Anpassung des europäischen Rechts hat die Europäische Union die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG, die Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG und die SUP-Richtlinie 2001/42/EG erlassen.

Auch die Bundesrepublik Deutschland ist ihren Umsetzungspflichten nachgekommen:

  1. Säule: Im Umweltinformationsgesetz ist der Zugang zu Umweltinformationen des Bundes geregelt. Die einzelnen Bundesländer haben eigene Gesetze geschaffen, die den Zugang zu Umweltinformationen der Länder regeln. In Baden-Württemberg ist dies das Umweltverwaltungsgesetz.
  2. Säule: Mit dem Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz wurden die bereits vorhandenen Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung angepasst.
  3. Säule: Das Umweltrechtsbehelfsgesetz enthält die einzelnen Regelungen zum gerichtlichen Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten.

Auch die Möglichkeit für Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, an umweltrelevanten Genehmigungsverfahren mitzuwirken und gegebenenfalls Klage zu erheben, ist Bestandteil dieser aktiven Teilhabe-Kultur.

Freigabevermerk

30.08.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg

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